STATUTEN DES

STADTPFARRCHORS ST. NIKOLAUS MERAN

STATUTEN DES

STADTPFARRCHORS ST. NIKOLAUS MERAN

STATUTEN DES

STADTPFARRCHORS ST. NIKOLAUS MERAN

Genehmigt in der außerordentlichen Vollversammlung vom 20.06.2019
Genehmigt vom Amt für Kabinettsangelegenheiten des Landes am 12.08.2019

Gültig ab 01.09.2019

 


Artikel 1: Name und Sitz des Chors
 

Der „Stadtpfarrchor St. Nikolaus Meran“ (erstmals erwähnt im Jahr 1295, mit aktueller Bezeichnung seit dem Jahr 1984) ist eine ehrenamtlich tätige Chorvereinigung von Frauen und Männern und ist im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen. Sitz und Tätigkeitsbereich dieses gemischten Kirchenchores ist die Pfarre St. Nikolaus in Meran. Nach erfolgter Eintragung in das staatliche Einheitsregister des „Dritten Sektors“ in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses, welcher laut dem gesetzesvertretenden Dekret (GvD) 117/2017 vorgesehen ist, trägt der Chor folgende Bezeichnung: „STADTPFARRCHOR ST. NIKOLAUS MERAN EO“.

Artikel 2: Zweck und Tätigkeiten
 

Die Tätigkeit dieser ehrenamtlichen Organisation (EO) ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Alle Ämter werden durch die Wahl besetzt und ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erbringen die Leistungen ehrenamtlich. Die Struktur ist demokratisch aufgebaut und ein mehrfaches Stimmrecht ist nicht zulässig.


Im Sinne des Art. 5, Abs. 1, Buchstabe I -GvD 117/2017 werden folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse durchgeführt:


  • Pflege und Förderung der Kirchenmusik in der Pfarre St. Nikolaus Meran;

  • Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der Tätigkeit, auch im Bereich des Verlagswesens, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit von allgemeinem Interesse.

Bei Hochzeiten der Mitglieder sowie bei Beerdigungen der Mitglieder, deren Eltern, Ehepartnern und Kindern soll der Chor nach Möglichkeit mitwirken.


Zudem können weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden, die von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Haupttätigkeit dienlich sind. Die Festsetzung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Vollversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.


Artikel 3: Einnahmen des Chores 


Die Einnahmen des Chores bestehen aus:


  • Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften;

  • Einnahmen aus Veranstaltungen;

  • Spenden und sonstigen Einnahmen.
     

Artikel 4: Vermögen / Musikalien

Musikalien (Notenmaterial, Klavier und Instrumente) sind Eigentum des Chores und werden von diesem verwaltet.


Solange der Chor besteht, können einzelne Mitglieder weder die Teilung des Vermögens beantragen noch bei Austritt ihren Anteil fordern. Dieses gemeinschaftliche Vermögen setzt sich zusammen aus:


  • den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede Art in das Eigentum des Chores übergegangen sind;

  • den Salden der Konten.


Etwaige Bilanz-Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keinesfalls dürfen etwaige Gewinne oder Überschüsse unter den Mitgliedern verteilt werden.
 
Artikel 5: Die Chorgemeinschaft

Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
 


Der Stadtpfarrchor St. Nikolaus Meran setzt sich aus ehrenamtlich ausübenden Mitgliedern zusammen. Als Mitglieder gelten Personen im Mindestalter von 15 Jahren, die Freude an der Kirchenmusik mitbringen und bereit sind, ihr Bestes zum Wohl der Gemeinschaft beizutragen und den verantwortungsvollen Dienst zu leisten. Eine Altershöchstgrenze ist für die Mitgliedschaft nicht vorgesehen.


Die Mitgliedschaft ist frei und wird durch die aktive Mitarbeit bekundet. Jedes neue Mitglied durchläuft eine Probezeit von drei Monaten. Die Mitgliedschaft im Chor kann nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Austrittsrecht bleibt auf jeden Fall unberührt.


Anmeldungen zur Aufnahme in den Chor können beim Chorleiter oder beim Obmann erfolgen. Der Chorleiter überprüft die musikalischen Fähigkeiten und entscheidet in Absprache mit dem Vorstand über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Probezeit.


Im Falle einer Ablehnung muss diese schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Berufung beim Vorstand einreichen. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden.


Artikel 5/1: Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind:


  • das Stimmrecht in der Vollversammlung (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Chor)

  • das aktive und passive Wahlrecht (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Chor); minderjährige Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht;

  • die Teilnahme an Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die Vereinstätigkeit betreffen;

  • die Einsichtnahme in die Vereinsbücher des Chores, welche laut Art. 15 des GvD 117/2017 vorgesehen sind. Der Vorstand des Chores regelt hierbei die Handhabe der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt innerhalb einer Frist von maximal 60 Tagen am Sitz des Chores in Anwesenheit der vom Vorstand angegeben Person;

  • das Einbringen von Anträgen und Vorschlägen zur Vereinsarbeit.


Artikel 5/2: Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:


  • Pünktliche und regelmäßige Teilnahme an den Gesangsproben und an allen Veranstaltungen, die auf Vorstandsbeschluss bzw. Beschluss der Vollversammlung beruhen. Der Chorleiter kann Zusatzproben (auch Teilproben) einschalten, wenn besondere Anlässe dies erfordern;

  • Abmeldung von den Proben und Aufführungen beim Chorleiter (der Chorleiter kann Mitgliedern, die mehreren Proben entschuldigt oder unentschuldigt fernbleiben, die Mitwirkung an einer Aufführung untersagen);

  • Unterstützung und Förderung der Ziele des Chores;

  • Einhalten der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes;

  • Jedes Chormitglied ist verpflichtet, alles zu vermeiden und zu unterlassen, was zu Unstimmigkeiten innerhalb der Chorgemeinschaft führen kann und was dem Ansehen des Chores in der Öffentlichkeit schadet. Dazu gehört auch das Verhalten auf der Chorempore.


Bei wiederholten Übertretungen dieser Verpflichtungen entscheidet der Vorstand über die zu treffenden Maßnahmen.


Artikel 5/3: Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:


  • bei Auflösung des Chores;

  • durch freiwilligen Austritt (jedes Chormitglied kann jederzeit dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung);

  • durch Tod;

  • durch Ausschluss.


Der Austritt aus dem Chor ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wer die Satzung schwer verletzt, kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine schriftliche Begründung notwendig. Der Vorstandsbeschluss muss von der Vollversammlung ratifiziert werden. Dagegen kann in der Frist von 60 Tagen, ab dem Tag des nachweisbaren Erhalts, Beschwerde an das Schiedsgericht des Südtiroler Chorverbandes eingereicht werden.


Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen oder wie auch immer aus dem Chor ausgeschiedenen Mitglieder können weder eventuell geleistete Beiträge zurückfordern, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6: Ehrenamtlich Tätige


Ehrenamtlich Tätige sind Personen, die die Ziele des Chores teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt), ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden. Den ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden müssen. Die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und in dem von ihm festgesetzten Rahmen.

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.

Der Chor nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die der Mitgliedsorganisation angehören.

Artikel 7: Organe des Chores


  • Vollversammlung

  • Obmann

  • Vorstand

  • Rechnungsrevisoren


Die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans, welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion tatsächlich angefallen sind und belegt werden.

Artikel 8: Vollversammlung


Die Vollversammlung wird vom Obmann jährlich einmal, innerhalb von vier Monaten nach Beginn eines neuen Geschäftsjahres, einberufen und gemeinsam mit dem Vorstand vorbereitet und durchgeführt. Die Einberufung hat – in jeglicher nachweisbarer Form - unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes (1. und 2. Einberufung), mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und der Chorleiter. Es obliegt dem Vorstand, weitere Personen, welche besondere Dienste für den Chor geleistet haben oder leisten, sowie Personen aus Politik und anderen Verbänden einzuladen. Der Dekan sowie der Präsident des Pfarrgemeinderates sind auf alle Fälle einzuladen.


Artikel 8/1: Zuständigkeiten der Vollversammlung laut Art. 25 des GvD 117/2017


  • Genehmigung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung)

  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  • Wahl des Vorstandes sowie dessen Abwahl

  • Wahl der Rechnungsrevisoren sowie deren Abwahl

  • Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrages

  • Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung

  • Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz oder gültiger Satzung zuständig ist


Artikel 8/2: Tagesordnung der Vollversammlung


  • Begrüßung

  • Bericht des Obmannes

  • Bericht des Kassiers

  • Bericht der Revisoren

  • Genehmigung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung) und Entlastung des Vorstandes

  • Vorstellung und Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

  • Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  • Ernennung der Stimmzähler (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Wahlen des Vorstandes (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Wahl der Rechnungsrevisoren (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Satzungsänderungen (falls Satzungsänderungen vorgesehen sind)

  • Anträge der Mitglieder


Weitere Tagesordnungspunkte können nach Bedarf und Beschluss durch einfache Mehrheit des Vorstandes hinzugefügt werden. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung sind, kann die Vollversammlung nur beschließen, wenn hierzu die vorhergehende Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erfolgt.
 

Artikel 8/3: Beschlussfähigkeit


Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst. Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gültig.

Zu einer Satzungsänderung und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.


Artikel 8/4: Außerordentliche Vollversammlung


Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand für notwendig gehalten oder wenn dies von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Artikel 9: Vorstand


Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Sämtliche Mitglieder der Vereinsorgane (Vorstand und Obmann sowie Rechnungsrevisoren) müssen aktive Mitglieder des Chores sein. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.


Der Vorstand besteht aus:


  • Obmann

  • Obmann-Stellvertreter

  • Kassier

  • Schriftführer

  • Notenwart


Der Chorleiter ist beratendes Mitglied ohne Stimm- und Wahlrecht.


Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Zuteilung der einzelnen oben angeführten Aufgabengebiete an die gewählten Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann maximal drei weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren oder bei Bedarf hinzuziehen.


Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe aus dem Amt aus, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung anhand der Liste der Nichtgewählten, die im Rahmen der letzten Vorstandswahl erstellt wurde. Sofern die Liste der Nichtgewählten erschöpft ist, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder, die durch die Vollversammlung bestätigt werden müssen.


Artikel 9/1: Wahl des Vorstandes


  • Den Vorsitz der Wahl übernimmt der Chorleiter oder eine von ihm ernannte Person.

  • Vor der Wahl werden auf Vorschlag des Versammlungsvorsitzenden zwei Stimmzähler bestellt.

  • Der Obmann wird im ersten Wahlgang von der Vollversammlung direkt gewählt. Dabei ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

  • Im zweiten Wahlgang werden vier Vorstandsmitglieder gewählt. Dabei können bis zu vier Vorzugsstimmen gegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt das Chormitglied mit dem jüngeren Lebensalter als gewählt.

  • Im dritten Wahlgang werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Dabei können bis zu zwei Vorzugsstimmen gegeben werden.

  • Für die Wahl werden rechtzeitig Kandidatenvorschläge eingeholt.

  • Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.

  • Stimmberechtigt sind alle Chormitglieder. Lehnt ein Gewählter die Annahme der Wahl ab, rückt das erste nichtgewählte Chormitglied in den Vorstand nach.


Artikel 9/2: Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand ist das verwaltungsmäßige und organisatorische Leitungsgremium des Chores und wird mindestens vier Mal im Jahr vom Obmann – in jeglicher nachweisbarer Form - unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit einberufen.


Der Vorstand vertritt und wahrt die Interessen des Chores in der Pfarrgemeinde und in der Öffentlichkeit, unterstützt den Chorleiter bei der Anwerbung und Betreuung neuer Sänger und beschließt die geselligen und kulturellen Veranstaltungen. Er bemüht sich um das gute Einvernehmen unter den Chormitgliedern sowie um gute Kontakte zu den Seelsorgern, dem Pfarrgemeinderat, zu allen anderen Gruppen der Pfarre St. Nikolaus und zu anderen Chören.


Er erstellt den Jahreskalender der Proben und Messgestaltungen. Letztere müssen mit dem Dekan abgesprochen werden.


Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:


  • Kontrolle über den Besuch der Proben und Aufführungen;

  • Werbung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

  • Sorge für den Chornachwuchs;

  • Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern;

  • Pflicht der Rechnungslegung;

  • Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung;

  • Erstellung der Jahresabschlussrechnung/Bilanz;

  • Führung der Vereinsbücher;

  • Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen;

  • Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie für die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.


Es gehört zu den Aufgaben des Vorstandes, sich – in Absprache mit der Pfarre St. Nikolaus – um die Pflege der Instrumente zu kümmern. Zudem regelt der Vorstand mit einer internen Vereinbarung die Katalogisierung und die Inventarisierung des Notenmaterials sowie die Verwahrung aller Schlüssel.


Artikel 9/3: Beschlussfähigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit durch Akklamation erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss/Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Personen müssen immer geheim erfolgen.


Artikel 9/4: Obmann 


Der Obmann wird von der Vollversammlung in direkter Wahl gewählt. Er ist der gesetzliche Vertreter des Chores. Er vertritt den Chor nach außen und innen. Er führt den Vorsitz bei allen Sitzungen und Tagungen des Vorstandes, bei der Vollversammlung und der außerordentlichen Vollversammlung. Bei Rücktritt oder Ausscheiden des Obmannes übernimmt sein Stellvertreter das Amt bis zur nächsten Vollversammlung.


Artikel 9/5: Obmann-Stellvertreter 


Der Obmann-Stellvertreter vertritt den Chor bei Verhinderung des Obmannes in allen dem Obmann zustehenden Belangen.


Artikel 9/6: Kassier


Der Kassier hat genaue Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des Chores zu führen. Alle Kassenbelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen. Er ist auf Konten und Sparbüchern des Chores zeichnungsfähig. Außerdem ist er bei der Erstellung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung) behilflich, welche er 14 Tage vor der jährlichen Vollversammlung den Rechnungsrevisoren vorlegen muss und welche auf Empfehlung der Rechnungsrevisoren der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.


Artikel 9/7: Schriftführer
 

Dem Schriftführer obliegen alle schriftlichen Arbeiten des Chores. Er protokolliert sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Er legt der Vollversammlung den Tätigkeitsbericht vor. Auch die Führung der Chronik, Korrespondenz und Pressearbeit fällt in Absprache mit dem Obmann in seinen Aufgabenbereich.


Artikel 9/8: Notenwart


Der Notenwart verwahrt die Musiknoten, führt ein genaues Verzeichnis des musikalischen Teiles des Vereinsvermögens, verteilt bei allen Proben und Auftritten die Noten, sammelt und ordnet sie danach wieder ein.

Artikel 9/9: Rechnungsrevisoren


Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsrevisoren dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Inhalt der Prüfung ist. Sie haben zur Aufgabe die Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der gesamten Vermögensgebarung des Chores. Im Besonderen kontrollieren sie vor jeder ordentlichen Vollversammlung die Bilanz (Jahresabschlussrechnung). Sie haben der Vollversammlung darüber zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes durch die Vollversammlung zu beantragen.

Die Rechnungsrevisoren wachen zudem über die Einhaltung der Vereinsstatuten.


Artikel 9/10: Chorleiter


Der Chorleiter wird vom Dekan in Absprache mit dem Vorstand des Chores ernannt.


Er ist verantwortlich für die künstlerische Betreuung des Chores, die Erstellung des musikalischen Programmes und für die Auftritte des Chores bei kirchlichen Feiern und kulturellen Veranstaltungen. Er entscheidet über den Ankauf des Notenmaterials und er organisiert bei Bedarf einen Ko-Repetitor für die Proben. Der Chorleiter ist zu Vorstandssitzungen und Vollversammlungen einzuladen und steht dem Vorstand beratend zur Seite, hat jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 10: Ehrungen


Der Chor kann Mitglieder für besondere Verdienste ehren. Darüber befindet der Vorstand. Bei Ehrungen, welche die langjährige Mitgliedschaft betreffen, wird die jeweils geltende Ehrungsordnung des Verbandes der Südtiroler Kirchenchöre herangezogen. Es können auch Personen geehrt werden, die sich um den Chor verdient gemacht haben.

Artikel 11: Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können durch die Vollversammlung sowie durch die außerordentliche Vollversammlung beschlossen werden, wenn dies von der Tagesordnung vorgesehen ist und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. 

Artikel 12: Auflösung 


Zur Auflösung des Chores ist ein Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung erforderlich bei einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder. Die Vollversammlung ernennt den Liquidator. Im Falle einer Auflösung des Vereins erfolgt die Übertragung des Vermögens an eine andere Körperschaft des dritten Sektors, die von der Vollversammlung festgelegt wird.

Artikel 13: Schlussbestimmungen


Alle in dieser Satzung nicht genannten Regelungen werden durch die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches Art. 35 ff und des GvD 117/2017, insbesondere durch jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, ergänzt. Weiters kommen alle gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche die ehrenamtlichen Organisationen betreffen.

Genehmigt in der außerordentlichen Vollversammlung vom 20.06.2019
Genehmigt vom Amt für Kabinettsangelegenheiten des Landes am 12.08.2019

Gültig ab 01.09.2019

 


Artikel 1: Name und Sitz des Chors
 

Der „Stadtpfarrchor St. Nikolaus Meran“ (erstmals erwähnt im Jahr 1295, mit aktueller Bezeichnung seit dem Jahr 1984) ist eine ehrenamtlich tätige Chorvereinigung von Frauen und Männern und ist im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen. Sitz und Tätigkeitsbereich dieses gemischten Kirchenchores ist die Pfarre St. Nikolaus in Meran. Nach erfolgter Eintragung in das staatliche Einheitsregister des „Dritten Sektors“ in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses, welcher laut dem gesetzesvertretenden Dekret (GvD) 117/2017 vorgesehen ist, trägt der Chor folgende Bezeichnung: „STADTPFARRCHOR ST. NIKOLAUS MERAN EO“.

Artikel 2: Zweck und Tätigkeiten
 

Die Tätigkeit dieser ehrenamtlichen Organisation (EO) ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Alle Ämter werden durch die Wahl besetzt und ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erbringen die Leistungen ehrenamtlich. Die Struktur ist demokratisch aufgebaut und ein mehrfaches Stimmrecht ist nicht zulässig.


Im Sinne des Art. 5, Abs. 1, Buchstabe I -GvD 117/2017 werden folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse durchgeführt:


  • Pflege und Förderung der Kirchenmusik in der Pfarre St. Nikolaus Meran;

  • Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der Tätigkeit, auch im Bereich des Verlagswesens, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit von allgemeinem Interesse.

Bei Hochzeiten der Mitglieder sowie bei Beerdigungen der Mitglieder, deren Eltern, Ehepartnern und Kindern soll der Chor nach Möglichkeit mitwirken.


Zudem können weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden, die von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Haupttätigkeit dienlich sind. Die Festsetzung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Vollversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.


Artikel 3: Einnahmen des Chores 


Die Einnahmen des Chores bestehen aus:


  • Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften;

  • Einnahmen aus Veranstaltungen;

  • Spenden und sonstigen Einnahmen.
     

Artikel 4: Vermögen / Musikalien

Musikalien (Notenmaterial, Klavier und Instrumente) sind Eigentum des Chores und werden von diesem verwaltet.


Solange der Chor besteht, können einzelne Mitglieder weder die Teilung des Vermögens beantragen noch bei Austritt ihren Anteil fordern. Dieses gemeinschaftliche Vermögen setzt sich zusammen aus:


  • den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede Art in das Eigentum des Chores übergegangen sind;

  • den Salden der Konten.


Etwaige Bilanz-Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keinesfalls dürfen etwaige Gewinne oder Überschüsse unter den Mitgliedern verteilt werden.
 
Artikel 5: Die Chorgemeinschaft

Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
 


Der Stadtpfarrchor St. Nikolaus Meran setzt sich aus ehrenamtlich ausübenden Mitgliedern zusammen. Als Mitglieder gelten Personen im Mindestalter von 15 Jahren, die Freude an der Kirchenmusik mitbringen und bereit sind, ihr Bestes zum Wohl der Gemeinschaft beizutragen und den verantwortungsvollen Dienst zu leisten. Eine Altershöchstgrenze ist für die Mitgliedschaft nicht vorgesehen.


Die Mitgliedschaft ist frei und wird durch die aktive Mitarbeit bekundet. Jedes neue Mitglied durchläuft eine Probezeit von drei Monaten. Die Mitgliedschaft im Chor kann nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Austrittsrecht bleibt auf jeden Fall unberührt.


Anmeldungen zur Aufnahme in den Chor können beim Chorleiter oder beim Obmann erfolgen. Der Chorleiter überprüft die musikalischen Fähigkeiten und entscheidet in Absprache mit dem Vorstand über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Probezeit.


Im Falle einer Ablehnung muss diese schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Berufung beim Vorstand einreichen. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden.


Artikel 5/1: Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind:


  • das Stimmrecht in der Vollversammlung (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Chor)

  • das aktive und passive Wahlrecht (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Chor); minderjährige Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht;

  • die Teilnahme an Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die Vereinstätigkeit betreffen;

  • die Einsichtnahme in die Vereinsbücher des Chores, welche laut Art. 15 des GvD 117/2017 vorgesehen sind. Der Vorstand des Chores regelt hierbei die Handhabe der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt innerhalb einer Frist von maximal 60 Tagen am Sitz des Chores in Anwesenheit der vom Vorstand angegeben Person;

  • das Einbringen von Anträgen und Vorschlägen zur Vereinsarbeit.


Artikel 5/2: Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:


  • Pünktliche und regelmäßige Teilnahme an den Gesangsproben und an allen Veranstaltungen, die auf Vorstandsbeschluss bzw. Beschluss der Vollversammlung beruhen. Der Chorleiter kann Zusatzproben (auch Teilproben) einschalten, wenn besondere Anlässe dies erfordern;

  • Abmeldung von den Proben und Aufführungen beim Chorleiter (der Chorleiter kann Mitgliedern, die mehreren Proben entschuldigt oder unentschuldigt fernbleiben, die Mitwirkung an einer Aufführung untersagen);

  • Unterstützung und Förderung der Ziele des Chores;

  • Einhalten der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes;

  • Jedes Chormitglied ist verpflichtet, alles zu vermeiden und zu unterlassen, was zu Unstimmigkeiten innerhalb der Chorgemeinschaft führen kann und was dem Ansehen des Chores in der Öffentlichkeit schadet. Dazu gehört auch das Verhalten auf der Chorempore.


Bei wiederholten Übertretungen dieser Verpflichtungen entscheidet der Vorstand über die zu treffenden Maßnahmen.


Artikel 5/3: Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:


  • bei Auflösung des Chores;

  • durch freiwilligen Austritt (jedes Chormitglied kann jederzeit dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung);

  • durch Tod;

  • durch Ausschluss.


Der Austritt aus dem Chor ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wer die Satzung schwer verletzt, kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine schriftliche Begründung notwendig. Der Vorstandsbeschluss muss von der Vollversammlung ratifiziert werden. Dagegen kann in der Frist von 60 Tagen, ab dem Tag des nachweisbaren Erhalts, Beschwerde an das Schiedsgericht des Südtiroler Chorverbandes eingereicht werden.


Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen oder wie auch immer aus dem Chor ausgeschiedenen Mitglieder können weder eventuell geleistete Beiträge zurückfordern, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6: Ehrenamtlich Tätige


Ehrenamtlich Tätige sind Personen, die die Ziele des Chores teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt), ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden. Den ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden müssen. Die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und in dem von ihm festgesetzten Rahmen.

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.

Der Chor nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die der Mitgliedsorganisation angehören.

Artikel 7: Organe des Chores


  • Vollversammlung

  • Obmann

  • Vorstand

  • Rechnungsrevisoren


Die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans, welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion tatsächlich angefallen sind und belegt werden.

Artikel 8: Vollversammlung


Die Vollversammlung wird vom Obmann jährlich einmal, innerhalb von vier Monaten nach Beginn eines neuen Geschäftsjahres, einberufen und gemeinsam mit dem Vorstand vorbereitet und durchgeführt. Die Einberufung hat – in jeglicher nachweisbarer Form - unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes (1. und 2. Einberufung), mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und der Chorleiter. Es obliegt dem Vorstand, weitere Personen, welche besondere Dienste für den Chor geleistet haben oder leisten, sowie Personen aus Politik und anderen Verbänden einzuladen. Der Dekan sowie der Präsident des Pfarrgemeinderates sind auf alle Fälle einzuladen.


Artikel 8/1: Zuständigkeiten der Vollversammlung laut Art. 25 des GvD 117/2017


  • Genehmigung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung)

  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  • Wahl des Vorstandes sowie dessen Abwahl

  • Wahl der Rechnungsrevisoren sowie deren Abwahl

  • Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrages

  • Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung

  • Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz oder gültiger Satzung zuständig ist


Artikel 8/2: Tagesordnung der Vollversammlung


  • Begrüßung

  • Bericht des Obmannes

  • Bericht des Kassiers

  • Bericht der Revisoren

  • Genehmigung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung) und Entlastung des Vorstandes

  • Vorstellung und Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

  • Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  • Ernennung der Stimmzähler (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Wahlen des Vorstandes (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Wahl der Rechnungsrevisoren (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Satzungsänderungen (falls Satzungsänderungen vorgesehen sind)

  • Anträge der Mitglieder


Weitere Tagesordnungspunkte können nach Bedarf und Beschluss durch einfache Mehrheit des Vorstandes hinzugefügt werden. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung sind, kann die Vollversammlung nur beschließen, wenn hierzu die vorhergehende Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erfolgt.
 

Artikel 8/3: Beschlussfähigkeit


Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst. Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gültig.

Zu einer Satzungsänderung und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.


Artikel 8/4: Außerordentliche Vollversammlung


Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand für notwendig gehalten oder wenn dies von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Artikel 9: Vorstand


Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Sämtliche Mitglieder der Vereinsorgane (Vorstand und Obmann sowie Rechnungsrevisoren) müssen aktive Mitglieder des Chores sein. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.


Der Vorstand besteht aus:


  • Obmann

  • Obmann-Stellvertreter

  • Kassier

  • Schriftführer

  • Notenwart


Der Chorleiter ist beratendes Mitglied ohne Stimm- und Wahlrecht.


Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Zuteilung der einzelnen oben angeführten Aufgabengebiete an die gewählten Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann maximal drei weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren oder bei Bedarf hinzuziehen.


Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe aus dem Amt aus, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung anhand der Liste der Nichtgewählten, die im Rahmen der letzten Vorstandswahl erstellt wurde. Sofern die Liste der Nichtgewählten erschöpft ist, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder, die durch die Vollversammlung bestätigt werden müssen.


Artikel 9/1: Wahl des Vorstandes


  • Den Vorsitz der Wahl übernimmt der Chorleiter oder eine von ihm ernannte Person.

  • Vor der Wahl werden auf Vorschlag des Versammlungsvorsitzenden zwei Stimmzähler bestellt.

  • Der Obmann wird im ersten Wahlgang von der Vollversammlung direkt gewählt. Dabei ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

  • Im zweiten Wahlgang werden vier Vorstandsmitglieder gewählt. Dabei können bis zu vier Vorzugsstimmen gegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt das Chormitglied mit dem jüngeren Lebensalter als gewählt.

  • Im dritten Wahlgang werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Dabei können bis zu zwei Vorzugsstimmen gegeben werden.

  • Für die Wahl werden rechtzeitig Kandidatenvorschläge eingeholt.

  • Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.

  • Stimmberechtigt sind alle Chormitglieder. Lehnt ein Gewählter die Annahme der Wahl ab, rückt das erste nichtgewählte Chormitglied in den Vorstand nach.


Artikel 9/2: Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand ist das verwaltungsmäßige und organisatorische Leitungsgremium des Chores und wird mindestens vier Mal im Jahr vom Obmann – in jeglicher nachweisbarer Form - unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit einberufen.


Der Vorstand vertritt und wahrt die Interessen des Chores in der Pfarrgemeinde und in der Öffentlichkeit, unterstützt den Chorleiter bei der Anwerbung und Betreuung neuer Sänger und beschließt die geselligen und kulturellen Veranstaltungen. Er bemüht sich um das gute Einvernehmen unter den Chormitgliedern sowie um gute Kontakte zu den Seelsorgern, dem Pfarrgemeinderat, zu allen anderen Gruppen der Pfarre St. Nikolaus und zu anderen Chören.


Er erstellt den Jahreskalender der Proben und Messgestaltungen. Letztere müssen mit dem Dekan abgesprochen werden.


Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:


  • Kontrolle über den Besuch der Proben und Aufführungen;

  • Werbung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

  • Sorge für den Chornachwuchs;

  • Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern;

  • Pflicht der Rechnungslegung;

  • Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung;

  • Erstellung der Jahresabschlussrechnung/Bilanz;

  • Führung der Vereinsbücher;

  • Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen;

  • Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie für die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.


Es gehört zu den Aufgaben des Vorstandes, sich – in Absprache mit der Pfarre St. Nikolaus – um die Pflege der Instrumente zu kümmern. Zudem regelt der Vorstand mit einer internen Vereinbarung die Katalogisierung und die Inventarisierung des Notenmaterials sowie die Verwahrung aller Schlüssel.


Artikel 9/3: Beschlussfähigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit durch Akklamation erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss/Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Personen müssen immer geheim erfolgen.


Artikel 9/4: Obmann 


Der Obmann wird von der Vollversammlung in direkter Wahl gewählt. Er ist der gesetzliche Vertreter des Chores. Er vertritt den Chor nach außen und innen. Er führt den Vorsitz bei allen Sitzungen und Tagungen des Vorstandes, bei der Vollversammlung und der außerordentlichen Vollversammlung. Bei Rücktritt oder Ausscheiden des Obmannes übernimmt sein Stellvertreter das Amt bis zur nächsten Vollversammlung.


Artikel 9/5: Obmann-Stellvertreter 


Der Obmann-Stellvertreter vertritt den Chor bei Verhinderung des Obmannes in allen dem Obmann zustehenden Belangen.


Artikel 9/6: Kassier


Der Kassier hat genaue Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des Chores zu führen. Alle Kassenbelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen. Er ist auf Konten und Sparbüchern des Chores zeichnungsfähig. Außerdem ist er bei der Erstellung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung) behilflich, welche er 14 Tage vor der jährlichen Vollversammlung den Rechnungsrevisoren vorlegen muss und welche auf Empfehlung der Rechnungsrevisoren der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.


Artikel 9/7: Schriftführer
 

Dem Schriftführer obliegen alle schriftlichen Arbeiten des Chores. Er protokolliert sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Er legt der Vollversammlung den Tätigkeitsbericht vor. Auch die Führung der Chronik, Korrespondenz und Pressearbeit fällt in Absprache mit dem Obmann in seinen Aufgabenbereich.


Artikel 9/8: Notenwart


Der Notenwart verwahrt die Musiknoten, führt ein genaues Verzeichnis des musikalischen Teiles des Vereinsvermögens, verteilt bei allen Proben und Auftritten die Noten, sammelt und ordnet sie danach wieder ein.

Artikel 9/9: Rechnungsrevisoren


Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsrevisoren dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Inhalt der Prüfung ist. Sie haben zur Aufgabe die Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der gesamten Vermögensgebarung des Chores. Im Besonderen kontrollieren sie vor jeder ordentlichen Vollversammlung die Bilanz (Jahresabschlussrechnung). Sie haben der Vollversammlung darüber zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes durch die Vollversammlung zu beantragen.

Die Rechnungsrevisoren wachen zudem über die Einhaltung der Vereinsstatuten.


Artikel 9/10: Chorleiter


Der Chorleiter wird vom Dekan in Absprache mit dem Vorstand des Chores ernannt.


Er ist verantwortlich für die künstlerische Betreuung des Chores, die Erstellung des musikalischen Programmes und für die Auftritte des Chores bei kirchlichen Feiern und kulturellen Veranstaltungen. Er entscheidet über den Ankauf des Notenmaterials und er organisiert bei Bedarf einen Ko-Repetitor für die Proben. Der Chorleiter ist zu Vorstandssitzungen und Vollversammlungen einzuladen und steht dem Vorstand beratend zur Seite, hat jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 10: Ehrungen


Der Chor kann Mitglieder für besondere Verdienste ehren. Darüber befindet der Vorstand. Bei Ehrungen, welche die langjährige Mitgliedschaft betreffen, wird die jeweils geltende Ehrungsordnung des Verbandes der Südtiroler Kirchenchöre herangezogen. Es können auch Personen geehrt werden, die sich um den Chor verdient gemacht haben.

Artikel 11: Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können durch die Vollversammlung sowie durch die außerordentliche Vollversammlung beschlossen werden, wenn dies von der Tagesordnung vorgesehen ist und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. 

Artikel 12: Auflösung 


Zur Auflösung des Chores ist ein Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung erforderlich bei einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder. Die Vollversammlung ernennt den Liquidator. Im Falle einer Auflösung des Vereins erfolgt die Übertragung des Vermögens an eine andere Körperschaft des dritten Sektors, die von der Vollversammlung festgelegt wird.

Artikel 13: Schlussbestimmungen


Alle in dieser Satzung nicht genannten Regelungen werden durch die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches Art. 35 ff und des GvD 117/2017, insbesondere durch jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, ergänzt. Weiters kommen alle gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche die ehrenamtlichen Organisationen betreffen.

Genehmigt in der außerordentlichen Vollversammlung vom 20.06.2019
Genehmigt vom Amt für Kabinettsangelegenheiten des Landes am 12.08.2019

Gültig ab 01.09.2019

 


Artikel 1: Name und Sitz des Chors
 

Der „Stadtpfarrchor St. Nikolaus Meran“ (erstmals erwähnt im Jahr 1295, mit aktueller Bezeichnung seit dem Jahr 1984) ist eine ehrenamtlich tätige Chorvereinigung von Frauen und Männern und ist im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen. Sitz und Tätigkeitsbereich dieses gemischten Kirchenchores ist die Pfarre St. Nikolaus in Meran. Nach erfolgter Eintragung in das staatliche Einheitsregister des „Dritten Sektors“ in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses, welcher laut dem gesetzesvertretenden Dekret (GvD) 117/2017 vorgesehen ist, trägt der Chor folgende Bezeichnung: „STADTPFARRCHOR ST. NIKOLAUS MERAN EO“.

Artikel 2: Zweck und Tätigkeiten
 

Die Tätigkeit dieser ehrenamtlichen Organisation (EO) ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Alle Ämter werden durch die Wahl besetzt und ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erbringen die Leistungen ehrenamtlich. Die Struktur ist demokratisch aufgebaut und ein mehrfaches Stimmrecht ist nicht zulässig.


Im Sinne des Art. 5, Abs. 1, Buchstabe I -GvD 117/2017 werden folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse durchgeführt:


  • Pflege und Förderung der Kirchenmusik in der Pfarre St. Nikolaus Meran;

  • Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der Tätigkeit, auch im Bereich des Verlagswesens, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit von allgemeinem Interesse.

Bei Hochzeiten der Mitglieder sowie bei Beerdigungen der Mitglieder, deren Eltern, Ehepartnern und Kindern soll der Chor nach Möglichkeit mitwirken.


Zudem können weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden, die von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Haupttätigkeit dienlich sind. Die Festsetzung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Vollversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.


Artikel 3: Einnahmen des Chores 


Die Einnahmen des Chores bestehen aus:


  • Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften;

  • Einnahmen aus Veranstaltungen;

  • Spenden und sonstigen Einnahmen.
     

Artikel 4: Vermögen / Musikalien

Musikalien (Notenmaterial, Klavier und Instrumente) sind Eigentum des Chores und werden von diesem verwaltet.


Solange der Chor besteht, können einzelne Mitglieder weder die Teilung des Vermögens beantragen noch bei Austritt ihren Anteil fordern. Dieses gemeinschaftliche Vermögen setzt sich zusammen aus:


  • den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede Art in das Eigentum des Chores übergegangen sind;

  • den Salden der Konten.


Etwaige Bilanz-Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keinesfalls dürfen etwaige Gewinne oder Überschüsse unter den Mitgliedern verteilt werden.
 
Artikel 5: Die Chorgemeinschaft

Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
 


Der Stadtpfarrchor St. Nikolaus Meran setzt sich aus ehrenamtlich ausübenden Mitgliedern zusammen. Als Mitglieder gelten Personen im Mindestalter von 15 Jahren, die Freude an der Kirchenmusik mitbringen und bereit sind, ihr Bestes zum Wohl der Gemeinschaft beizutragen und den verantwortungsvollen Dienst zu leisten. Eine Altershöchstgrenze ist für die Mitgliedschaft nicht vorgesehen.


Die Mitgliedschaft ist frei und wird durch die aktive Mitarbeit bekundet. Jedes neue Mitglied durchläuft eine Probezeit von drei Monaten. Die Mitgliedschaft im Chor kann nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Austrittsrecht bleibt auf jeden Fall unberührt.


Anmeldungen zur Aufnahme in den Chor können beim Chorleiter oder beim Obmann erfolgen. Der Chorleiter überprüft die musikalischen Fähigkeiten und entscheidet in Absprache mit dem Vorstand über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Probezeit.


Im Falle einer Ablehnung muss diese schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Berufung beim Vorstand einreichen. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden.


Artikel 5/1: Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind:


  • das Stimmrecht in der Vollversammlung (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Chor)

  • das aktive und passive Wahlrecht (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Chor); minderjährige Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht;

  • die Teilnahme an Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die Vereinstätigkeit betreffen;

  • die Einsichtnahme in die Vereinsbücher des Chores, welche laut Art. 15 des GvD 117/2017 vorgesehen sind. Der Vorstand des Chores regelt hierbei die Handhabe der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt innerhalb einer Frist von maximal 60 Tagen am Sitz des Chores in Anwesenheit der vom Vorstand angegeben Person;

  • das Einbringen von Anträgen und Vorschlägen zur Vereinsarbeit.


Artikel 5/2: Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:


  • Pünktliche und regelmäßige Teilnahme an den Gesangsproben und an allen Veranstaltungen, die auf Vorstandsbeschluss bzw. Beschluss der Vollversammlung beruhen. Der Chorleiter kann Zusatzproben (auch Teilproben) einschalten, wenn besondere Anlässe dies erfordern;

  • Abmeldung von den Proben und Aufführungen beim Chorleiter (der Chorleiter kann Mitgliedern, die mehreren Proben entschuldigt oder unentschuldigt fernbleiben, die Mitwirkung an einer Aufführung untersagen);

  • Unterstützung und Förderung der Ziele des Chores;

  • Einhalten der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes;

  • Jedes Chormitglied ist verpflichtet, alles zu vermeiden und zu unterlassen, was zu Unstimmigkeiten innerhalb der Chorgemeinschaft führen kann und was dem Ansehen des Chores in der Öffentlichkeit schadet. Dazu gehört auch das Verhalten auf der Chorempore.


Bei wiederholten Übertretungen dieser Verpflichtungen entscheidet der Vorstand über die zu treffenden Maßnahmen.


Artikel 5/3: Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:


  • bei Auflösung des Chores;

  • durch freiwilligen Austritt (jedes Chormitglied kann jederzeit dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung);

  • durch Tod;

  • durch Ausschluss.


Der Austritt aus dem Chor ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wer die Satzung schwer verletzt, kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine schriftliche Begründung notwendig. Der Vorstandsbeschluss muss von der Vollversammlung ratifiziert werden. Dagegen kann in der Frist von 60 Tagen, ab dem Tag des nachweisbaren Erhalts, Beschwerde an das Schiedsgericht des Südtiroler Chorverbandes eingereicht werden.


Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen oder wie auch immer aus dem Chor ausgeschiedenen Mitglieder können weder eventuell geleistete Beiträge zurückfordern, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6: Ehrenamtlich Tätige


Ehrenamtlich Tätige sind Personen, die die Ziele des Chores teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt), ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden. Den ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden müssen. Die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und in dem von ihm festgesetzten Rahmen.

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.

Der Chor nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die der Mitgliedsorganisation angehören.

Artikel 7: Organe des Chores


  • Vollversammlung

  • Obmann

  • Vorstand

  • Rechnungsrevisoren


Die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans, welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion tatsächlich angefallen sind und belegt werden.

Artikel 8: Vollversammlung


Die Vollversammlung wird vom Obmann jährlich einmal, innerhalb von vier Monaten nach Beginn eines neuen Geschäftsjahres, einberufen und gemeinsam mit dem Vorstand vorbereitet und durchgeführt. Die Einberufung hat – in jeglicher nachweisbarer Form - unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes (1. und 2. Einberufung), mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und der Chorleiter. Es obliegt dem Vorstand, weitere Personen, welche besondere Dienste für den Chor geleistet haben oder leisten, sowie Personen aus Politik und anderen Verbänden einzuladen. Der Dekan sowie der Präsident des Pfarrgemeinderates sind auf alle Fälle einzuladen.


Artikel 8/1: Zuständigkeiten der Vollversammlung laut Art. 25 des GvD 117/2017


  • Genehmigung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung)

  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  • Wahl des Vorstandes sowie dessen Abwahl

  • Wahl der Rechnungsrevisoren sowie deren Abwahl

  • Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrages

  • Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung

  • Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz oder gültiger Satzung zuständig ist


Artikel 8/2: Tagesordnung der Vollversammlung


  • Begrüßung

  • Bericht des Obmannes

  • Bericht des Kassiers

  • Bericht der Revisoren

  • Genehmigung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung) und Entlastung des Vorstandes

  • Vorstellung und Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes

  • Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  • Ernennung der Stimmzähler (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Wahlen des Vorstandes (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Wahl der Rechnungsrevisoren (falls eine Wahl durch das Statut vorgesehen ist)

  • Satzungsänderungen (falls Satzungsänderungen vorgesehen sind)

  • Anträge der Mitglieder


Weitere Tagesordnungspunkte können nach Bedarf und Beschluss durch einfache Mehrheit des Vorstandes hinzugefügt werden. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung sind, kann die Vollversammlung nur beschließen, wenn hierzu die vorhergehende Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erfolgt.
 

Artikel 8/3: Beschlussfähigkeit


Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst. Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gültig.

Zu einer Satzungsänderung und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.


Artikel 8/4: Außerordentliche Vollversammlung


Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand für notwendig gehalten oder wenn dies von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Artikel 9: Vorstand


Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Sämtliche Mitglieder der Vereinsorgane (Vorstand und Obmann sowie Rechnungsrevisoren) müssen aktive Mitglieder des Chores sein. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.


Der Vorstand besteht aus:


  • Obmann

  • Obmann-Stellvertreter

  • Kassier

  • Schriftführer

  • Notenwart


Der Chorleiter ist beratendes Mitglied ohne Stimm- und Wahlrecht.


Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Zuteilung der einzelnen oben angeführten Aufgabengebiete an die gewählten Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann maximal drei weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren oder bei Bedarf hinzuziehen.


Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe aus dem Amt aus, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung anhand der Liste der Nichtgewählten, die im Rahmen der letzten Vorstandswahl erstellt wurde. Sofern die Liste der Nichtgewählten erschöpft ist, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder, die durch die Vollversammlung bestätigt werden müssen.


Artikel 9/1: Wahl des Vorstandes


  • Den Vorsitz der Wahl übernimmt der Chorleiter oder eine von ihm ernannte Person.

  • Vor der Wahl werden auf Vorschlag des Versammlungsvorsitzenden zwei Stimmzähler bestellt.

  • Der Obmann wird im ersten Wahlgang von der Vollversammlung direkt gewählt. Dabei ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

  • Im zweiten Wahlgang werden vier Vorstandsmitglieder gewählt. Dabei können bis zu vier Vorzugsstimmen gegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt das Chormitglied mit dem jüngeren Lebensalter als gewählt.

  • Im dritten Wahlgang werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Dabei können bis zu zwei Vorzugsstimmen gegeben werden.

  • Für die Wahl werden rechtzeitig Kandidatenvorschläge eingeholt.

  • Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.

  • Stimmberechtigt sind alle Chormitglieder. Lehnt ein Gewählter die Annahme der Wahl ab, rückt das erste nichtgewählte Chormitglied in den Vorstand nach.


Artikel 9/2: Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand ist das verwaltungsmäßige und organisatorische Leitungsgremium des Chores und wird mindestens vier Mal im Jahr vom Obmann – in jeglicher nachweisbarer Form - unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit einberufen.


Der Vorstand vertritt und wahrt die Interessen des Chores in der Pfarrgemeinde und in der Öffentlichkeit, unterstützt den Chorleiter bei der Anwerbung und Betreuung neuer Sänger und beschließt die geselligen und kulturellen Veranstaltungen. Er bemüht sich um das gute Einvernehmen unter den Chormitgliedern sowie um gute Kontakte zu den Seelsorgern, dem Pfarrgemeinderat, zu allen anderen Gruppen der Pfarre St. Nikolaus und zu anderen Chören.


Er erstellt den Jahreskalender der Proben und Messgestaltungen. Letztere müssen mit dem Dekan abgesprochen werden.


Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:


  • Kontrolle über den Besuch der Proben und Aufführungen;

  • Werbung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

  • Sorge für den Chornachwuchs;

  • Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern;

  • Pflicht der Rechnungslegung;

  • Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung;

  • Erstellung der Jahresabschlussrechnung/Bilanz;

  • Führung der Vereinsbücher;

  • Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen;

  • Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie für die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.


Es gehört zu den Aufgaben des Vorstandes, sich – in Absprache mit der Pfarre St. Nikolaus – um die Pflege der Instrumente zu kümmern. Zudem regelt der Vorstand mit einer internen Vereinbarung die Katalogisierung und die Inventarisierung des Notenmaterials sowie die Verwahrung aller Schlüssel.


Artikel 9/3: Beschlussfähigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für alle Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit durch Akklamation erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss/Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Personen müssen immer geheim erfolgen.


Artikel 9/4: Obmann 


Der Obmann wird von der Vollversammlung in direkter Wahl gewählt. Er ist der gesetzliche Vertreter des Chores. Er vertritt den Chor nach außen und innen. Er führt den Vorsitz bei allen Sitzungen und Tagungen des Vorstandes, bei der Vollversammlung und der außerordentlichen Vollversammlung. Bei Rücktritt oder Ausscheiden des Obmannes übernimmt sein Stellvertreter das Amt bis zur nächsten Vollversammlung.


Artikel 9/5: Obmann-Stellvertreter 


Der Obmann-Stellvertreter vertritt den Chor bei Verhinderung des Obmannes in allen dem Obmann zustehenden Belangen.


Artikel 9/6: Kassier


Der Kassier hat genaue Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des Chores zu führen. Alle Kassenbelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen. Er ist auf Konten und Sparbüchern des Chores zeichnungsfähig. Außerdem ist er bei der Erstellung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung) behilflich, welche er 14 Tage vor der jährlichen Vollversammlung den Rechnungsrevisoren vorlegen muss und welche auf Empfehlung der Rechnungsrevisoren der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.


Artikel 9/7: Schriftführer
 

Dem Schriftführer obliegen alle schriftlichen Arbeiten des Chores. Er protokolliert sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Er legt der Vollversammlung den Tätigkeitsbericht vor. Auch die Führung der Chronik, Korrespondenz und Pressearbeit fällt in Absprache mit dem Obmann in seinen Aufgabenbereich.


Artikel 9/8: Notenwart


Der Notenwart verwahrt die Musiknoten, führt ein genaues Verzeichnis des musikalischen Teiles des Vereinsvermögens, verteilt bei allen Proben und Auftritten die Noten, sammelt und ordnet sie danach wieder ein.

Artikel 9/9: Rechnungsrevisoren


Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsrevisoren dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Inhalt der Prüfung ist. Sie haben zur Aufgabe die Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der gesamten Vermögensgebarung des Chores. Im Besonderen kontrollieren sie vor jeder ordentlichen Vollversammlung die Bilanz (Jahresabschlussrechnung). Sie haben der Vollversammlung darüber zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes durch die Vollversammlung zu beantragen.

Die Rechnungsrevisoren wachen zudem über die Einhaltung der Vereinsstatuten.


Artikel 9/10: Chorleiter


Der Chorleiter wird vom Dekan in Absprache mit dem Vorstand des Chores ernannt.


Er ist verantwortlich für die künstlerische Betreuung des Chores, die Erstellung des musikalischen Programmes und für die Auftritte des Chores bei kirchlichen Feiern und kulturellen Veranstaltungen. Er entscheidet über den Ankauf des Notenmaterials und er organisiert bei Bedarf einen Ko-Repetitor für die Proben. Der Chorleiter ist zu Vorstandssitzungen und Vollversammlungen einzuladen und steht dem Vorstand beratend zur Seite, hat jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 10: Ehrungen


Der Chor kann Mitglieder für besondere Verdienste ehren. Darüber befindet der Vorstand. Bei Ehrungen, welche die langjährige Mitgliedschaft betreffen, wird die jeweils geltende Ehrungsordnung des Verbandes der Südtiroler Kirchenchöre herangezogen. Es können auch Personen geehrt werden, die sich um den Chor verdient gemacht haben.

Artikel 11: Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können durch die Vollversammlung sowie durch die außerordentliche Vollversammlung beschlossen werden, wenn dies von der Tagesordnung vorgesehen ist und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. 

Artikel 12: Auflösung 


Zur Auflösung des Chores ist ein Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung erforderlich bei einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder. Die Vollversammlung ernennt den Liquidator. Im Falle einer Auflösung des Vereins erfolgt die Übertragung des Vermögens an eine andere Körperschaft des dritten Sektors, die von der Vollversammlung festgelegt wird.

Artikel 13: Schlussbestimmungen


Alle in dieser Satzung nicht genannten Regelungen werden durch die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches Art. 35 ff und des GvD 117/2017, insbesondere durch jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, ergänzt. Weiters kommen alle gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche die ehrenamtlichen Organisationen betreffen.